Corona-Tarifvertrag: Ausgleichsanspruch auch für feste Freie bei Tageszeitungen

Im "Corona-Tarifvertrag" für Redakteur*innen an Tageszeitung findet sich auch ein wenigstens kleines "Goodie" für feste Freie: Diese haben einen Ausgleichsanspruch von bis zu maximal einem durchschnittlichen Monatshonorar für coronabedingte Einkommenseinbußen. Der Text von § 4 Nr. 1 des Tarifvertrages lautet: 

 

Arbeitnehmerähnlich beschäftigte Journalistinnen und Journalisten (§ 12a TVG) haben einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung für die coronabedingte Unterschreitung des in den letzten sches Monaten des Jahres 2019 erzielten durchschnittlichen Monatshonorars, wenn dieses im Durchschnitt der Monate April bis Juni 2020 oder für drei Monate im weiteren Verlauf des Jahres um 25% oder mehr unterschritten wurde, Der Ausgleichsanspruch besteht in Höhe der Differenz des so errechneten Durchschnittshonorars für 2019 zu dem coronabedingt tatsächlich erwirtschafteten Durchschnittsmonatshonorar für 2020. Der Anspruch ist auf die Höhe eines durchschnittlichen Monatshonorars 2019 begrenzt. Er ist spätestens bis zum 31.10.2020 schriftlich geltend zu machen. Bestreitet der Verlag, dass die Unterschreitung des Honorars ganz oder überwiegend auf die Corona-Krise zurückzuführen ist, trägt der Verlag hierfür die Darlegungs- und Beweislast.

 

Den kompletten Text des Tarifvertrages finden Sie unter 

 

https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Tarife_und_Honorare/Tageszeitung/2020-07-01_Paraphierter_Tarifvertrag_Tageszeitungen_Redakteur_innen.pdf

 

Bei Fragen hierzu können sich Mitglieder gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.