Bereits am letzten Freitag hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung verkündet, die auch für Journalist*innen durchaus erfreulich ist: Die Abfrage von Telekommunikationsdaten gem. § 113 TKG ist zumindest in ihrer jetzigen Form verfassungswidrig. Strafverfolgungsbehörden können hiernach beim Provider Auskunft über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse verlangen. Dies sei laut BVerfG zwar nicht grundsätzlich verfassungswidrig, die bisherigen Kriterien seien aber zu überarbeiten. Bisher reicht laut § 113 TKG die "Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten" oder die "Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" als Grund für eine Datenabfrage aus, künftig muss im Einzelfall eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden oder bei einer Strafverfolgung ein Anfangsverdacht bestehen. Für Journalist*innen bedeutet das Urteil vor allem eine Stärkung des Informantenschutzes. Die Pressemitteilung des BVerfG mit allen Details siehe:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-061.html