Fristverlängerung im Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe

Gute Neuigkeiten: Die Frist im Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe ist bis zum 16. Januar 2022 verlängert worden.

 

Die bisherige Frist bis zum Montag, den 19. Dezember 2021, ist damit nicht mehr gültig.

 

Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat klar gestellt, dass die Fristverlängerung für alle zur Rückmeldung Verpflichteten gilt – egal, ob sie dabei von einem Steuerberater unterstützt werden, oder nicht:

 

Wer bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses von einem Steuerberater unterstützt wird, braucht dafür keinen Nachweis, um bis zum 16. Januar die Rückmeldung geben zu können.

Jede*r, auch der*-diejenige, der /die nicht von einer*m Steuerberater*in unterstützt wird, kann bis 16. Januar die Rückmeldung geben. Bis 16. Januar können auch bereits gegebene Rückmeldungen geändert werden. Dies erfolgt durch eine erneute Rückmeldung. Denn die L-Bank wird die am 16. Januar 2022 zuletzt erfassten Daten an die Finanzbehörde weiterleiten. Danach ist keine Korrektur mehr möglich.