Rechtstipp Januar: Gibt es einen Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit?

 

Kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, mir eine Teilzeitstelle anzubieten, wenn ich aus der Elternzeit zurückkehre?

 

 

Grundsätzlich haben Sie bei der Rückkehr aus der Elternzeit einen Anspruch auf die gleiche Stelle wie vor der Elternzeit. Waren Sie vor der Elternzeit in Vollzeit tätig, muss Ihnen der Arbeitgeber bei Ihrer Rückkehr deshalb auch nur eine Vollzeitstelle anbieten, und das selbst dann, wenn Sie bereits während der Elternzeit in Teilzeit tätig gewesen sind.

 

Für junge Mütter und Väter wird dadurch der Wiedereinstieg in den Job nahezu unmöglich gemacht, da es in den meisten Fällen schlichtweg unrealistisch ist, sowohl einer 100-Prozent-Stelle als auch der Betreuung eines oder mehrerer Kleinkinder gerecht zu werden. Natürlich gibt es auch Haushalte, in denen Großeltern einiges auffangen können. Diese sind allerdings oft auch selbst noch berufstätig (das Rentenalter wird bekanntermaßen stufenweise auf 67 angehoben) oder wohnen weit entfernt.

 

Der Gesetzgeber hat aber das genannte Problem erkannt und deshalb bereits zum 01.01.2019 den § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen, der der breiten Öffentlichkeit unter dem Begriff „Brückenteilzeit“ bekannt sein dürfte. Hat Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und sind im Betrieb in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer tätig, haben Sie die Möglichkeit, diese Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen: In diesem Fall arbeiten Sie befristet in Teilzeit und stocken nach einem vorher festgelegten Zeitraum Ihre Stunden wieder auf. Dabei müssen Sie mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre in diesem verringerten Zeitraum arbeiten.

 

Den Antrag auf Brückenteilzeit müssen Sie spätestens drei Monate vor deren geplanten Beginn in Textform (E-Mail reicht) bei Ihrem Arbeitgeber einreichen, damit er noch auf die veränderten Umstände reagieren kann. Haben Sie Ihr Verlangen rechtzeitig und formwirksam mitgeteilt, muss der Arbeitgeber Ihrem Antrag nachkommen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Betriebliche Gründe wären bspw., wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit des Betriebs wesentlich beeinträchtigt wären oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Er kann Ihr Verlangen ferner ablehnen, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 45, aber weniger als 200 Arbeitnehmer angestellt sind und bereits eine gewisse Anzahl an Arbeitnehmern Brückenteilzeit in Anspruch genommen hat. § 9a Abs. 2 TzBfG enthält hierzu eine Auflistung, gestaffelt nach der genauen Arbeitnehmerzahl.

 

In Betrieben, die weniger als 45 Mitarbeiter haben, bleibt noch die Möglichkeit, die Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG dauerhaft zu reduzieren. Die Kriterien sind ansonsten dieselben wie bei der Brückenteilzeit, aber natürlich mit einem großen Haken: Hier wirkt die Reduzierung dauerhaft. Heißt konkret: Wer einmal eine Reduzierung auf z.B. 50% beantragt hat, kann zumindest ohne die Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr auf Vollzeit zurückkehren.

 

Ein Rechtstipp ersetzt nicht die umfassende Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen bei Fragen rund um den Wiedereinstieg unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren.