Rechtstipp März - Wie man einen Betriebsrat gründet

 

Rechtstipp 03/2022 – von Gregor Schwarz

 

 

 

Sie haben keinen Betriebsrat? Gründen Sie doch einen!

 

Gerade jetzt in den Monaten März – Mai 2022 laufen deutschlandweit die Wahlen zum Betriebsrat, die alle vier Jahre stattfinden. In allen Betrieben? Nein, natürlich nur in denen, die schon einen Betriebsrat haben. Manch eine*r mag sich also derzeit fragen, warum es ausgerechnet bei ihrem*seinem Arbeitgeber keine Mitarbeitervertretung gibt und was man dagegen tun kann. Die Antwort ist recht einfach: Gründen Sie doch eine, denn die Initiative muss immer von der Belegschaft ausgehen.

 

 

 

Wir wollen das bei uns im Betrieb angehen - was ist zu tun?

 

Möglich ist die Wahl eines Betriebsrates dann, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Personen in dem Betrieb arbeiten. Wahlberechtigt ist, wer mindestens 16 Jahre alt und seit drei Monaten angestellt ist, wobei  Auszubildende oder Aushilfen mitzurechnen sind. Wer länger als sechs Monate angestellt und volljährig ist, kann sich in den Betriebsrat wählen lassen, das müssen mindestens drei Angestellte im Betrieb sein. Die erstmalige Wahl kann jederzeit durchgeführt werden, die erste Amtszeit des Betriebsrates verkürzt sich dann lediglich bis zur nächsten Wahl im gesetzlichen Turnus (2022, 2026, 2030 etc.).

 

Um das Verfahren anzustoßen, laden mindestens drei wahlberechtigte Personen zu einer Betriebsversammlung ein. Das geht relativ formlos, z.B. mit einer Rundmail an alle Kolleg*innen, einem Flugblatt oder einfach per Mund-zu-Mund-Propaganda. Auf der Betriebsversammlung wird aus dem Kreis der Beschäftigten ein Wahlvorstand gewählt, der aus mindestens drei Personen besteht und die Durchführung der Betriebsratswahl organisiert. Wie diese dann konkret abzulaufen hat, hängt von der Größe des Betriebes, also der Gesamtzahl der Beschäftigten ab. Bei Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten – das dürfte bei den Arbeitgebern im journalistischen Bereich die Mehrheit sein – reicht das sog. vereinfachte zweistufige Wahlverfahren aus. Hierbei können in der ersten Versammlung nach der Wahl des Wahlvorstandes auch gleich die Kandidat*innen benannt und die Wahl ausgeschrieben werden. Schon sieben Tage später kann in einer zweiten Versammlung geheim gewählt werden.

 

Sollte der Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Mitarbeiter*innen haben, ist das Wahlverfahren komplizierter. Auch gilt es hier, verschiedene gesetzlich vorgegebene Fristen zu beachten, damit die Wahl ihre Gültigkeit hat. In diesem Fall, aber auch sonst, können sich DJV-Mitglieder an die Geschäftsstelle wenden, die gerne beim Wahlverfahren unterstützt.

 

 

 

Aber mache ich mich damit nicht unbeliebt beim Chef? Der will das doch bestimmt nicht!

 

Um es ganz klar zu sagen: Die Gründung eines Betriebsrates ist ein gesetzlich verbrieftes Recht der Arbeitnehmer*innen. Weder muss der Arbeitgeber der Gründung zustimmen, noch darf er diese aktiv verhindern oder erschweren, im Gegenteil würde er sich damit sogar strafbar machen. Selbstverständlich sind auch Nachteile für die handelnden Mitarbeiter*innen wie Gehaltskürzung, Zwangsversetzung, Nichtberücksichtigung bei Beförderungen oder ähnliche Eskapaden absolut tabu. Im Gegenteil gibt es aber sogar viele Arbeitgeber, welche die Gründung eines Betriebsrates gutheißen und unterstützen, weil in ihm die verschiedenen Interessen der Mitarbeiter*innen gebündelt werden und die Unternehmensleitung einen direkten Ansprechpartner in der Belegschaft bekommt.  Nicht zuletzt steigert ein Betriebsrat nachweislich die Zufriedenheit der Angestellten mit dem Arbeitsplatz, was natürlich auch ganz im Interesse der Chefs sein sollte. 

 

 

 

Der Betriebsrat ist gewählt. Und was macht er jetzt eigentlich genau?

 

Betriebsräte müssen vom Arbeitgeber über die Vorgänge im Betrieb lückenlos informiert werden und  haben in vielen Bereichen auch ein konkretes Recht zur Mitbestimmung, zum Beispiel bei Umstrukturierungen, Stellenabbau, Änderungen im betrieblichen Ablauf wie Pausen- und Urlaubsregelungen und vielem mehr. Auch sind oftmals Kündigungen von Mitarbeitenden nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Dieser wacht auch über die Einhaltung von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Anforderungen wie z.B. beim Arbeitsschutz. Insgesamt vertritt er die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber der Chefetage – und ist damit ein echter Rückhalt für alle Kolleg*innen.

 

 

 

Klingt ja ganz gut, aber wer hält mir als Betriebsrat den Rücken frei?

 

Je nach Größe des Betriebes können Betriebsratsmitglieder für die Betriebsratsarbeit (anteilig) von der Arbeit freigestellt werden, auch besteht für sie ein besonderer Kündigungsschutz. Neu gewählte Betriebsräte können sich in verschiedenen Seminaren, die übrigens während der Arbeitszeit stattfinden und vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen, das nötige Wissen für ihre Arbeit aneignen. Danach ist der DJV Ihr kompetenter Ansprechpartner bei Fragen rund um die Betriebsratsarbeit. Sie sehen, wir lassen Sie nicht alleine. Also: Nur Mut!