Rechtstipp Juli 2022

Steht freien Journalist*innen, Studierenden und Volontär*innen die Auszahlung der Energiepreispauschale zu? - Von Astrid Braun

 

Das Leben ist teuer geworden und ein jeder von uns hat es schmerzlich gespürt, gleichgültig welcher Einkommensstufe er/sie zugehörig ist.

Um die finanziellen Belastungen vieler Haushalte abzufedern, hat die Bundesregierung entsprechend reagiert und die umfangreichen Entlastungspakete 1 und 2 auf den Weg gebracht. Die Energiepreispauschale (EPP) ist ein Teil dieser Entlastungspakete, die im Steuerentlastungsgesetz 2022 verankert wurden. Infolgedessen sollen alle aktiv tätigen Erwerbspersonen die Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro erhalten.

 

Doch wer gilt eigentlich als „aktiv tätige Erwerbsperson“ und fallen auch freie Journalist*innen, Studierende oder Volontär*innen unter diesen Begriff?

 

Wir klären auf: Unter diesen allgemeinen Begriff  fallen nicht nur Arbeitnehmer*innen, sondern auch freie Journalist*innen, die als Selbstständige i.S.d. § 18 Einkommenssteuergesetz gelten. Arbeitnehmer*innen erhalten die Pauschale mit der Lohnzahlung über den Arbeitgeber.

Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder eben in dem Fall freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung. Auszubildende haben ebenso einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Da für Volontär*innen meist die gleichen Vorschriften nach dem Berufsbildungsgesetz gelten wie für Auszubildende, ist anzunehmen, dass auch diese als Anspruchsberechtigte der EPP gelten. Reine Hochschulstudierende, die sich in keinem entgeltlichen Praktikum befinden und daher nicht als erwerbstätig gelten, haben allerdings keinen Anspruch auf diese Pauschale.

 

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Webseite zum Thema Energiepreispauschale ausführliche und lesbare FAQ´s veröffentlicht, die zum leichteren Verständnis beitragen können:

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

 

Ein Rechtstipp ersetzt nicht die umfassende, rechtliche Beratung im Einzelfall. Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen bei weiteren Fragen zur Energiepreispauschale die Geschäftsstelle zu kontaktieren.