DJV BW erzielt Erfolg in der Rechtssache eines Mitgliedes

Journalistische Anfragen zu denkmalgeschützten Bauwerken in Privateigentum werden wieder in erlaubten Grenzen beantwortet. Von Astrid Braun.

 

Seit Jahresbeginn werden journalistische Anfragen zu denkmalgeschützten Bauwerken in Privateigentum durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht mehr beantwortet. Für Kolleg*innen, die zum Beispiel im Lokalen über geplante Bauprojekte berichten wollen, ist das ein großes Problem.

Der DJV Baden- Württemberg hat sich daraufhin mit der Pressestelle des Regierungspräsidiums Stuttgarts in Verbindung gesetzt und um eine umfassende Stellungnahme zu u.a. folgender Frage gebeten:

 

„Wie rechtfertigt der Fachbereich die Weigerung, journalistische Anfragen zur Denkmalpflege zu beantworten, indem er sich auf das Datenschutzrecht der Privateigentümer beruft und dies, obwohl dem Fachbereich bekannt sein dürfte, dass mehr als zwei Drittel des derzeitigen Bestands an Baudenkmälern in Privatbesitz sind?“

 

Problematisch ist dabei nämlich, dass bei der großen Anzahl an denkmalgeschützten Bauwerken im Privateigentum die grundsätzliche Berufung auf das Datenschutzrecht der Privateigentümer eine Berichterstattung zu diesem Themengebiet faktisch unmöglich machen würde. Dies widerspricht der in Art. 85 Abs. 1 EU- DSGVO verankerten Öffnungsklausel zum Medienprivileg in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch der Presse aus § 4 Landespressegesetz BW.

Die Pressestelle des Regierungspräsidiums Stuttgart zeigte für unser Anliegen im Sinne der Pressefreiheit Verständnis und weichte seine mehr als konsequente Handhabung des Datenschutzrechts insoweit auf:

 

„Das LAD (Anm.: Landesamt für Denkmalpflege) wird in Zukunft regelmäßig Presseanfragen zu Tatsachenfragen oder Fragen, die untrennbar mit einem Tatsachenkern verbunden sind, beantworten. Eine Anfrage kann nicht beantwortet werden, wenn im Einzelfall private oder öffentliche Belange entgegenstehen. Daraus ergibt sich die folgende Orientierung:

Fakten zu Geschichte, Architektur, Kunst oder denkmalbezogene Fragen können grundsätzlich preisgegeben werden. Fragen zu einem Verfahren können beantwortet werden, wenn dies das schwebende Verfahren nicht gefährdet und keine schützenswerten Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten entgegenstehen. Auskünfte, die den Denkmaleigentümer betreffen, sind mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Ausgleich zu bringen, wobei eine Teilauskunft oder Anonymisierung zur Abschwächung der Beeinträchtigung in Betracht gezogen wird, um auch der Pressefreiheit möglichst großen Raum zu geben.“

 

Wir bedanken uns beim Regierungspräsidium Stuttgart für ihr Entgegenkommen und hoffen auf eine nun erfolgreiche, konstruktive Zusammenarbeit mit unseren Verbandsmitgliedern aus den Bereichen Architektur und Denkmalpflege.