Den monatlichen DJV-Rechtstipp gibt es nun schon seit zwei Jahren. Höchste Zeit, um mal auszusprechen, was viele ohnehin schon bemerkt haben werden: Unseren Rechtstipps liegen meist echte Fälle unserer Mitglieder zugrunde. So auch im aktuellen Fall:
Eine Baufinanzierung aus Nordbaden, genauer, ein Vermittler von Baudarlehen, der Hypotheken auf Provisionsbasis vermittelt, hatte ein DJV-Mitglied wiederholt mit Textarbeiten beauftragt. Es handelte sich dabei stets um hoch spezialisierte Texte, darunter befanden sich Themen wie Baufinanzierung für Nicht-EU-Bürger („Baufinanzierung Blue Card“), Forward-Darlehen, Anschlussfinanzierung und Baukredite für Neubau-Vorhaben. Vereinbart wurde eine Vergütung gemäß Zeitaufwand auf Basis von Stundensätzen. Zum einen, weil es sich um komplexe Sachverhalte handelte, für die ein gewisser Rechercheaufwand notwendig war. Zudem sollte das DJV-Mitglied die Texte gemäß Briefing auch für Suchmaschinen optimieren, also für Google auffindbar machen. Die Zusammenarbeit verlief über einen längeren Zeitraum reibungslos, vertrauensvoll und angenehm. Der Baufinanzierer zeigte sich stets zufrieden und zahlte äußerst schnell.
Dann stiegen die Zinsen an. Der Baufinanzierer äußerte seine Befürchtungen, dass die Nachfrage nach Baukrediten im kommenden Jahr einbricht. Daher wolle er das DJV-Mitglied nochmals mit einer Reihe von Texten beauftragen, auch damit er diese aus steuerlichen Gründen noch im alten Jahr mit gutem Umsatz absetzen könne. Das DJV-Mitglied sagte zu und ging das Textpaket aus insgesamt acht kurzen und langen Texten zu Themen wie Nachrangfinanzierung, Fälligkeitsdarlehen, Umschuldung etc. an.
Kurz vor Abschluss des Textprojekts am Jahresende war der Baufinanzierer plötzlich für Rücksprachen nicht mehr erreichbar, auch die Korrekturen über bereits gelieferte Texte ließen auf sich warten. Über seinen Sohn, ebenfalls im Unternehmen als Baudarlehensvermittler aktiv, ließ der Baudarlehensvermittler ausrichten, dass das DJV-Mitglied die Rechnung über alle Textarbeiten im Voraus stellen und die Textarbeiten im neuen Jahr vollenden solle.
Rund fünf Tage später bekam unser DJV-Mitglied die Mitteilung von dem Baufinanzierer, dass er alle Textarbeiten abbrechen wolle. Damit verbunden kürzte er die Rechnung gemäß eigenen Vorstellungen auf etwa die Hälfte der Rechnungssumme, betroffen waren auch bereits gelieferte Texte und angefangene Recherchen. Damit war unser Mitglied nicht einverstanden und teilte das dem Baudarlehensvermittler mit. Als der auf seinem Standpunkt beharrte, wurden die DJV-Juristen tätig.
Der Baufinanzierer stellte sich auf den Standpunkt, dass er nur die „abgenommenen Texte“ bezahlen müsse und ließ das wiederum über seinen Anwalt mitteilen. Zudem stellte er über seinen Anwalt die Vereinbarung nach Stundensätzen infrage, da ihm keine Vereinbarung darüber vorliege. Er behauptete dagegen, dass eine Bezahlung einer pauschalen Summe je 1000 Zeichen vereinbart worden sei. Die Rechnungsbeträge seien gemäß dieser Vereinbarung bei weitem überschritten, O-Ton des gegnerischen Anwalts: „Rückforderungsansprüche bleiben vorbehalten.“
Das Problem war zunächst, dass unser Mitglied in der Beweispflicht stand. Die Tatsache, dass der Baudarlehensvermittler in der Vergangenheit stets die Rechnungen auf Stundenbasis bezahlt hatte, war zwar ein Indiz für die Vereinbarung auf Stundenbasis, ein schriftlicher Vertrag lag aber nicht vor.
Was aber ungemein geholfen hat, war die Tatsache, dass unser Mitglied eine Mail hatte, in der es die telefonische Vereinbarung über den Stundensatz und die Zahlung nach Zeitaufwand nochmals festhielt und besagter Baufinanzierer sogar diese Vereinbarung nochmals explizit per Mail bestätigt hatte. Nachdem wir der Gegenseite diesen Mailverkehr vorgelegt hatten, wurde der offene Betrag dann doch bezahlt, sodass der Gang vor Gericht vermieden werden konnte.
Unser Tipp:
Auch wenn sich eine Zusammenarbeit – wie hier auch im vorliegenden Fall mit der Baufinanzierung – zunächst ungemein nett und vertrauensvoll anfühlt, kann sich das Blatt stets wenden. Wir raten
daher unseren Mitgliedern dringend dazu, alle Absprachen zu Honoraren, Stundensätzen, Zahlungsmodalitäten, vereinbarte Tätigkeiten, aber auch Vereinbarungen zum Gerichtsstand mindestens per Mail
festzuhalten. Noch besser ist es, wenn Dienstleister*innen die Schriftform wählen, also z. B. die Vereinbarungen als Scan mit Unterschrift des Auftraggebers festhalten. Bei Fragen dazu, helfen
die DJV-Jurist*innen gerne weiter.