Rechtstipp August 2023: Equal Pay

Verschiedenes Geschlecht – ungleiche Bezahlung? Nicht mehr so einfach!

 

Acht lange Jahre hat sich die Journalistin Birte Meier gegen ihren früheren Arbeitgeber ZDF durch die Instanzen geklagt. Jetzt haben sich die Parteien in einem Vergleich vor dem Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin geeinigt. Grund dafür dürfte sein, dass das Gericht ansonsten entschieden hätte,  dass Meier in ihrer Funktion als Reporterin beim Magazin „Frontal21“ nicht schlechter hätte bezahlen werden dürfen als ihre männlichen Kollegen, die bei gleicher Arbeit und Qualifikation deutlich mehr verdient hatten. „Gender pay gap“ nennt sich das Phänomen, von dem bestimmt auch einige DJV-Mitglieder betroffen sein könnten. Aber wie können diese ihre Rechte durchsetzen? Und dauert das dann auch acht Jahre?  

 

Den juristischen Hebel, um gegen Lohnungleichheit rechtlich vorzugehen, gibt es seit 2017 unter dem  schönen Namen „Entgelttransparenzgesetz“ (EntgTranspG). Dieses gibt aber potentiell betroffenen Arbeitnehmer*innen noch keinen Anspruch auf gleiche Bezahlung, sondern nur auf Auskunft darüber, was die vergleichbar beschäftigten Kolleg*innen denn so verdienen. Der Arbeitgeber muss dabei auch nicht das Gehalt einzelner Mitarbeitenden offenlegen, sondern nur den Durchschnittswert der gleich oder gleichwertig beschäftigten Personen des jeweils anderen Geschlechts. Hier liegt wie so oft der Teufel im Detail: Denn der Anspruch besteht generell nur in Unternehmen, die mindestens 200 Personen beschäftigen und auch dort nur dann, wenn mindestens sechs Menschen des jeweils anderen Geschlechts eine vergleichbare Tätigkeit wie die antragstellende Person ausüben. Wobei man sich natürlich im Zweifelsfall trefflich darüber streiten kann, was eine vergleichbare Tätigkeit ist.

 

Etwas leichter haben es Mitarbeiter*innen in Unternehmen mit mehr als 500 Angestellten, denn solche müssen unabhängig von einem konkreten Auskunftsersuchen jedes Jahr mit dem Jahresabschluss auch einen Bericht veröffentlichen, aus dem ersichtlich ist, ob die Gehälter den Grundsätzen des „Equal Pay“ entsprechen.  

 

Wer eine Auskunft nach dem EntgTranspG geltend machen möchte, wendet sich mit seinem Antrag am besten an den Betriebs- oder Personalrat oder, falls es einen solchen nicht gibt, direkt an die Personalabteilung oder die Geschäftsleitung. Für den Antrag gibt es ein Formblatt und eine ausführliche Broschüre auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen

 

Aber was muss ich tun, wenn der Arbeitgeber entweder schon die Auskunft verweigert oder eine Gehaltsanpassung ablehnt, sofern sich aus der Auskunft ein relevanter Lohnunterschied ergibt? Sie werden es ahnen: Vor Gericht ziehen! Denn sowohl der Auskunftsanspruch selbst als auch ein sich daraus ergebender Anspruch auf Lohnanpassung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), können vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. DJV-Mitgliedern hilft hier im Zweifel, wie so oft, der Rechtsschutz im Rahmen der Mitgliedschaft weiter. Auch falls es notfalls acht Jahre dauern sollte.

 

Die gute Nachricht zum Schluss: Spätestens jetzt, wo der Fall Birte Meier medial sehr präsent ist, dürfte es auch beim letzten Arbeitgeber im Medienbereich angekommen sein, dass strukturelle Lohnunterschiede aufgrund des Geschlechts gar nicht gehen. Oft hilft daher bei Verdachtsfällen bestimmt schon ein Gespräch mit der Personalabteilung weiter, wenn gewünscht gerne mit kompetenter Unterstützung durch unsere Jurist*innen und Verweis auf den Anspruch aus dem EntTranspG, um der Sache etwas Nachdruck zu verleihen.