Rechtstipp November 2023: Bye, bye, Betriebsrat!

Und einer geht noch: Mit diesem Rechtstipp verabschiede ich mich nun vorerst in den Mutterschutz sowie in die anschließende Elternzeit.
Ich bedanke mich für viele spannende Fälle und vor allem für Ihr Vertrauen in die Betreuung Ihrer Rechtsangelegenheiten.


In diesem Sinne sage ich Bye, bye! Auf ein baldiges Wiedersehen.

 

Und auch im Rechtstipp gehts um Tschüss sagen:

 

Bye Bye, Betriebsrat: Kann ein Betriebsratsmitglied mit sofortiger Wirkung sein Amt niederlegen?

 

„Drum prüfe, wer sich vier Jahre bindet […]“ hätte Schiller womöglich in seinem „Lied von der Glocke“ gedichtet, wären ihm zur damaligen Zeit Betriebsräte und Betriebsratswahlen am Herzen gelegen.  Im Jahre 1799 entschied er sich jedoch, über ein weitaus weniger komplexes Thema zu dichten: die Liebe.

 

So unterschiedlich diese zwei Themengebiete auch sein mögen, sie haben ganz zufällig und unfreiwillig eine Gemeinsamkeit:

 

Es kann zu diesem einen Schlüsselmoment kommen, in dem man ganz plötzlich und unweigerlich realisiert, dass man so schnell wie möglich aus der Nummer raus möchte, und dass es Zeit ist zu gehen.

 

Doch geht das so einfach? Kann ein Betriebsratsmitglied von einem Tag auf den anderen das Handtuch werfen?

 

Ja, das kann es! Gemäß § 24 Nr.3 BetrVG erlöscht die Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitglieds durch die simple Niederlegung des Betriebsratsamtes, was dementsprechend zur vorzeitigen Beendigung der eigentlich vorgesehenen, vierjährigen Amtszeit des einzelnen Mitglieds führt. Die Niederlegung des Betriebsratsamts kann völlig unkompliziert  durch formlose, aber auch unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Betriebsrat bzw. bei nur einem einköpfigen  Betriebsrat gegenüber der Belegschaft oder dem Arbeitgeber erfolgen. Die bloße Äußerung gegenüber eines anderen Betriebsrats- oder Ersatzmitglieds, man wolle keine Betriebsratsarbeit machen, ist allerdings noch nicht als Amtsniederlegung im Sinne von § 24 Nr.3 BetrVG zu verstehen.

 

Mit Zugang der Erklärung wird die Amtsniederlegung wirksam und kann weder widerrufen noch zurückgenommen werden. Auch die Möglichkeit, seine Erklärung anzufechten, scheidet in den meisten Fällen aus. Ist die Amtsniederlegung also einmal ausgesprochen, gibt es keinen Weg zurück.  Es besteht auch nur noch ein einjähriger, nachwirkender Kündigungsschutz. Innerhalb dieses Jahres ist dann zwar die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nach wie vor ausgeschlossen, eine vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung ist aber nicht mehr erforderlich.

 

Daher sollte eine Amtsniederlegung gut durchdacht und nicht überstürzt aus einem Impuls heraus erfolgen, weil es beispielsweise zuvor zu Konflikten mit anderen Betriebsratsmitgliedern kam. Denn auch wenn man einem Gremium angehört und gemeinsam für eine Sache kämpft, kann es durchaus und vielleicht auch gerade deshalb immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten kommen und emotional werden. So wie in der Liebe eben auch.

 

Sie haben innerhalb Ihres Betriebsrates mit Konflikten zu kämpfen und überlegen Ihr Amt niederzulegen? Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.