Presseausweis


Für die Ausgabe von Presseausweisen sind die nachstehend abgedruckten Richtlinien maßgebend; sie sind für die ausstellungsberechtigten Verbände verbindlich.

Nach den Richtlinien können nur hauptberufliche Journalist*innen den Presseausweis erhalten, die ihn als Legitimation bei ihrer Arbeit benötigen. Wer nur nebenberuflich journalistisch arbeitet (z.B. ehrenamtliche Journalist*innen oder Angehörige anderer Berufe, die auch für Fach- oder Verbandszeitschriften tätig sind), erfüllt die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen für den Presseausweis nicht. Der Presseausweis darf ebenfalls nicht ausgegeben werden, um die Aufnahme journalistischer Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Presseausweis darf nur für berufliche Zwecke verwendet werden.

Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit

 

Die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist*in muss nachgewiesen werden (für Mitglieder ist dies i. d. R. durch Aufnahme in einen DJV Landesverband nachgewiesen). Als hauptberufliche*r Journalist*in gilt, wer seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag journalistischer Arbeit bestreitet.


Den Nachweis führen:

A. Festangestellte Journalist*innen
1. durch Vorlage ihres Redaktionsvertrages oder
2. durch Vorlage einer Bescheinigung, die ein Vertragsverhältnis als festangestellte*r hauptberufliche*r Journalist*in nachweist;

B. Freiberufliche Journalist*innen
1. durch Vorlage von Vertragsvereinbarungen über ständige Mitarbeit bei Zeitungen, Zeitschriften, usw.
2. durch Vorlage der Honoraranweisungen und Presseveröffentlichungen mindestens der letzten sechs Monate, aus denen sich ergeben muss, dass die*der Antragsteller*in ihren*seinen Lebensunterhalt daraus bestritten hat;

C. Volontär*innen
durch Vorlage ihres Vertrages bzw. einer entsprechenden Bescheinigung.

 

D. Studierende

1. durch Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung eines journalistischen Studienganges sowie

2. einer schriftlichen Versicherung, dass ein Presseausweis für praktische Tätigkeiten im Studium benötigt wird. 

E. Ausländische oder ausschließlich für ausländische Zeitungen, Rundfunkanstalten, Agenturen oder andere Publikationsorgane arbeitende Journalist*innen
1. Durch Vorlage einer Bescheinigung des Publikationsorganes, für das sie arbeiten und
2. durch Vorlage einer Bestätigung der Mission ihres Landes in der Bundesrepublik über ihre hauptberufliche Tätigkeit als Journalist*in;
3. notwendigenfalls durch eine zusätzliche Befürwortung einer Vereinigung der ausländischen Journalist*innen.

An ausländische Journalist*innen soll ein Presseausweis nur ausgegeben werden, wenn sie sich voraussichtlich mindestens ein Jahr im Land aufhalten und dieser Aufenthalt hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit dient.