Zwei aktuelle Fälle zur Pressearbeit in BW während Corona

Passend zum gestrigen internationalen Tag der Pressefreiheit haben uns zwei Fragen zur Corona-Verordnung in BW erreicht, die für die Arbeit von Journalist*innen sehr relevant sind: 

 

1. Gelten die Kontaktbeschränkungen und das Abstandsgebot auch während journalistischer Arbeit? Grundsätzlich ja. Auch Journalist*innen dürfen sich während ihrer Arbeit im öffentlichen Raum nur mit einer weiteren Person, die nicht ihrem Hausstand angehört, bewegen. Zu allen anderen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten - also z.B. auch bei Interviews. Am besten also an die lange "Mikrofonangel" denken. Aber: Die zuständigen Behörden (Landratsämter oder städtische Ordnungsämter) können auf Anfrage Ausnahmen erteilen, soweit ein wichtiger Grund zur "Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur" (also Rundfunk und Presse) vorliegt. 

 

2. Darf mir die Polizei verbieten, Aufnahmen von einer Demonstration gegen die Corona-Einschränkungen zu machen? Klares Nein! Selbstverständlich dürfen Journalist*innen von den jetzt immer häufiger stattfindenden Demos umfangreich berichten. Es gelten dabei die üblichen Regeln zum Schutz der Persönlichkeitsrechte. Im Zweifel sollten sich Kolleg*innen mit dem Presseausweis gegenüber den Beamten ausweisen. 

 

Falls Sie in diesen Tagen von Polizei oder Ordnungsbehörden bei Ihrer Arbeit behindert werden sollten, können Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden.