Rechtstipp von Dr. Vanessa Chong: "Alles nur geklaut"

Mit dem aktuellen Rechtstipp ist es uns eine große Freude, unsere neue Kollegin als Verstärkung der Geschäftsstelle vorzustellen und ihr für ihre Aufgaben bei uns viel Erfolg und gutes Gelingen zu wünschen: Herzlich willkommen, Dr. Vanessa Chong.

Ihr Rechtstipp befasst sich mit einer Frage, die leider zum Alltag des journalistischen Handwerks gehört: "Was kann ich tun, wenn jemand meine Texte ungefragt verwendet?"

 

„Denn das ist alles nur geklaut …“ – Was tun, wenn jemand meine Texte ungefragt verwendet?

 

Der Beitrag befasst sich mit der uns oftmals von Journalist*innen gestellten Frage, wie sie sich wehren können, wenn ihre Texte ungefragt verwendet werden. So ging es beispielsweise zuletzt einem Verbandsmitglied, das seinen Artikel zufällig auf der Homepage eines Konkurrenten wieder entdeckte.
Grundsätzlich gilt: Urheberrechtlich geschützte Texte dürfen ohne Erlaubnis des Urhebers nicht kopiert werden. Der Irrglaube, dass etwas anderes gelte, wenn die Quelle angegeben ist, ist weit verbreitet, aber schlichtweg falsch.


Aber welche Texte sind überhaupt urheberrechtlich geschützt?


Alle Texte, die vom Urheber geschaffen wurden, und die als „persönliche geistige Schöpfung“ bezeichnet werden können. Es muss also ein Mensch den Text geschrieben haben und der Text muss einen vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt haben, der auf den Leser unterhaltend, belehrend, erbauend oder sonst wie anregend wirkt (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 12). Die Rechtsprechung legt hier keine hohen Maßstäbe an. Selbstverständlich muss dieses schöpferische Werk auch in irgendeiner Weise zum Ausdruck kommen und wahrnehmbar sein, was bei einem niedergeschriebenen Text unproblematisch der Fall ist.


Und nun der springende Punkt: Nur der Urheber eines Textes hat das Recht über die Nutzung und Verwertung seines Textes zu bestimmen. Hierzu gehört das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vortragsrecht, das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes, aber auch das Recht, die Einwilligung zur Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes zu erteilen.


Selbstverständlich können diese Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Dritte übertragen werden, was im journalistischen Bereich natürlich häufig vorkommt. Wenn jedoch keine Erlaubnis für die Nutzung und Verwendung erteilt wurde, stellt die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Textes eine klare Urheberrechtsverletzung dar.


Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Text geklaut wurde?


Der unbefugte Nutzer des Textes kann zunächst einmal mit einer Abmahnung aufgefordert werden, die Verwendung zu unterlassen und gegebenenfalls (wenn beispielsweise der Text auf einer Homepage veröffentlicht wurde) zu beseitigen. Damit er die unbefugte Nutzung des Textes auch für die Zukunft unterlässt und wenn eine solche Wiederholungsgefahr besteht, ist außerdem eine Unterlassungserklärung von ihm zu fordern, in der auch – für den Fall, dass er sich nicht an die Unterlassung hält – eine Vertragsstrafe festgelegt wird. Hält sich der unbefugte Nutzer nicht an seine Erklärung, hat er dann die Vertragsstrafe an den Urheber zu zahlen.


Des Weiteren können dem Urheber Schadensersatzansprüche gegen den unbefugten Nutzer z.B. in Form von entgangenem Gewinn zustehen. Der Schadensersatz kann auch als sog. „Lizenzanalogie“ berechnet werden, d.h. der Urheber verlangt die Vergütung vom unbefugten Nutzer, die dieser ihm bei ordnungsgemäßer Einräumung des Nutzungsrechts hätte zahlen müssen.


Zuletzt stehen dem Urheber auch sog. Auskunftsansprüche zu, die insbesondere bedeutsam sind, wenn es um Urheberrechtsverletzungen im Internet geht und der Täter anonym bleibt.


Sie sind Betroffener einer Urheberrechtsverletzung und möchten sich wehren?

 

Oder Sie haben eine Abmahnung erhalten, die aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist? Mitglieder, oder solche, die es werden wollen, können uns gerne kontaktieren. Wir prüfen gerne Ihren individuellen Fall und unterstützen Sie.