Rechtstipp Mai 2023: Wieso „2 in 1“ nur beim Haarewaschen praktikabel ist

Wieso „2 in 1“ nur beim Haarewaschen praktikabel ist:  Sollten mein Volontariats- und Arbeitszeugnis zwei voneinander getrennte Dokumente sein?

 

Heute einmal ganz unorthodox die Antwort vor der Erläuterung: Ja, Volontariatszeugnis und Arbeitszeugnis gehören eigentlich nicht zusammen und sollten voneinander getrennt verfasst sein.

 

Ein Volontariat bei einem Verlag oder Rundfunksender ist übrigens keine klassische Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), sondern gilt nach § 26 BBiG als ein sog. „anderes Vertragsverhältnis“. Volontär*innen haben aber dennoch, wie auch jede*r andere Auszubildende, einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses.

 

        1. Zwei gesetzliche Anspruchsgrundlagen - also auch zwei Zeugnisse

 

Zunächst einmal sollte festgehalten werden, dass sich die jeweiligen Ansprüche aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen herleiten. Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Volo-Zeugnisses bilden die §§ 26, 16 BBiG. Es sollte sowohl die Ausbildungsinhalte und dadurch erworbenen Kenntnisse benennen, als auch auf Verlangen eine ausführliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten.

 

Die gesetzliche Grundlage für das Arbeitszeugnis findet sich wiederum in § 109 Gewerbeordnung (GewO). Das Arbeitszeugnis behandelt, wie der Name schon sagt, die genaue Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber. Auch hier kann der*die Arbeitnehmer*in auf Verlangen eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verlangen, was übrigens bei jeder Art von Zeugnis grundsätzlich empfehlenswert ist.

 

Um es nun auf das Wesentliche herunterzubrechen, behandelt ein Volo-Zeugnis die Ausbildung, ein Arbeitszeugnis die konkrete Arbeit als Arbeitnehmer*in, dementsprechend zwei verschiedene Baustellen. Warum sollte also etwas vermischt werden, was das Gesetz klar voneinander trennt?

 

       2. Wichtige Informationen könnten mit der Zeit verloren gehen

 

Nicht wenige Volontär*innen führen ihre Karriere erst einmal dort fort, wo sie auch ausgebildet wurden. Das kann natürlich viele Vorteile haben: Man kennt schon den Großteil seiner Kolleg*innen, die verschiedenen Themengebiete und Ressorts und vor allem: die Vorgesetzten. Bei vielen frisch gebackenen Journalist*innen stellt sich also erst einmal gar nicht die Frage nach dem Bedarf eines Volo-Zeugnisses. Teilweise ist es sogar so, dass das Begehren von Arbeitgeberseite abgebügelt wird, mit dem Scheinargument: „Du bleibst doch eh im Haus, da brauchst du doch kein Zeugnis.“

 

Mittlerweile ist es aber so, dass die meisten Journalist*innen nicht bis zur Rente bei ein- und demselben Arbeitgeber bleiben. Oft steht nach wenigen Jahren ein Wechsel an. Verlangt man aber erst dann das Volontariatszeugnis, wenn man schon im Begriff ist zu gehen, ist die Person, die damals ausgebildet hat, eventuell auch nicht mehr im Hause und keine*r der Verantwortlichen kann noch detailliert nachvollziehen, was in der Ausbildung alles geleistet und was vielleicht auch überdurchschnittlich gemeistert wurde. Erhält man dann eine Mischung aus Volontariats- und Arbeitszeugnis, könnten einige wichtige Informationen verloren gehen. Eventuell neigt auch der Arbeitgeber automatisch dazu, den Inhalt möglichst kurzzuhalten, damit das Zeugnis durch die Menge an Informationen nicht die eigentlich erforderliche Kompaktheit verliert. Daher der Tipp: Zeugnisse immer zur rechten Zeit verlangen.

 

       3. Der Anspruch auf ein Zeugnis kann nach einer gewissen Zeit verjähren/verwirken

 

Apropos Zeit: Völlig egal, ob es sich um ein Volontariats- oder Arbeitszeugnis handelt, der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses verjährt in der Regel nach drei Jahren. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kann sogar bereits nach sechs bis zehn Monaten verwirken. Es könnte also passieren, dass man nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zwar noch einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat, aber der Anspruch auf ein Volontariatszeugnis bereits verjährt ist. Wer also nicht rechtzeitig aktiv wird und mit Blick auf die Fristen gezielt ein Zeugnis verlangt, kann schlimmstenfalls nur noch auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen. Daher sollten Volontär*innen das Angebot, zu einem späteren Zeitpunkt ein gesamtes Zeugnis zu Ausbildung und anschließendem Arbeitsverhältnis zu erhalten, lieber ausschlagen.

 

Selbstverständlich ersetzt ein Rechtstipp nicht die umfassende, rechtliche Beratung im Einzelfall. Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen unsere Geschäftsstelle zum Thema „Volontariats- und/oder Arbeitszeugnis“ zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.